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Abkürzungen:

DSA: Digital Services Act (Gesetz über digitale Dienste), eine Verordnung der Europäischen Union, also unmittelbar geltendes Recht innerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die Regelungen über Online-Plattformen und -Suchmaschinen enthält

VLOP/s: Very large online platform/s (Sehr große Online-Plattformen) sind Plattformen mit mehr als 45 Millionen Nutzer*innen pro Monat in der Europäischen Union, nur diese fallen unter die Regelungen des Digital Services Act.

VLOSE/s: Very Large online search engine/s (Sehr große Online-Suchmaschinen), sind Suchmaschinen mit mehr als 45 Millionen Nutzer*innen pro Monat in der Europäischen Union, nur diese fallen unter die Regelungen des Digital Services Act.

(Liste von VLOPs der EU)

Für welche Plattformen gilt der Anspruch auf Forschungsdatenzugang nach dem DSA?

Nach dem DSA sind die sogenannten Very Large Online Platforms (VLOPs, Sehr große Online-Plattformen) und Very Large Online Search Engines (VLOSEs, sehr große Online-Suchmaschinen) verpflichtet, Forschenden ihre Daten zu geben. Die Europäische Kommission hält eine Liste der Anbieter*innen bereit, die als VLOP und VLOSE gelten. Kleinere Plattformen oder Suchmaschinen sind nach den Regelungen des DSA nicht verpflichtet, Forschenden Zugang zu Daten zu gewähren.

Wie kann ich einen Antrag auf Datenzugang stellen?

Zugang zu nicht-öffentlichen Daten von VLOPs erhalten nur sogenannte „zugelassene Forschende“. Um den Status als zugelassener Forschender zu erhalten, müssen die Forschenden einen Antrag beim Koordinator für digitale Dienste stellen. Die Forschenden können den Antrag entweder im Mitgliedstaat der EU der Forschungsorganisation oder beim Koordinator des Mitgliedstaats in dem die VLOPs, von denen die Daten benötigt werden, niedergelassen sind. Wird der Antrag beim Koordinator des Mitgliedstaates der Forschenden gestellt, führt dieser eine erste Prüfung der formalen Voraussetzungen durch. Sind diese erfüllt, wird der Antrag an den zuständigen Koordinator im Mitgliedstaat des Niederlassungsortes der VLOPs übermittelt. Dieser trifft die endgültige Entscheidung über den Status als zugelassene Forschende.

Unter welchen Voraussetzungen kann ich einen Antrag auf Forschungsdatenzugang stellen?

Der Anspruch ist gemäß Art. 40 Abs. 4 DSA an mehrere Voraussetzungen geknüpft:

Forschungszweck/ Forschungsgrund

Die Forschung muss der Aufspürung, Ermittlung und dem Verständnis sogenannter systemischer Risiken in der Europäischen Union dienen. Der Begriff der systemischen Risiken wird in Art. 34 DSA konkretisiert und kann demnach sehr weit verstanden werden. Zu den systemischen Risiken zählen beispielsweise die Verbreitung rechtswidriger Inhalte, tatsächliche oder vorhersehbare nachteilige Auswirkungen auf bestimmte Grundrechte (z.B. die Menschenwürde, Achtung des Privat- und Familienlebens, Nichtdiskriminierung etc.), die gesellschaftliche Debatte, Wahlprozesse, die öffentliche Sicherheit oder in Bezug auf geschlechtsspezifische Gewalt oder Gesundheits- und Verbraucher*innenschutz.

Forschungseinrichtung

Neben dem vorgeschriebenen Forschungszweck müssen die Forschenden einer Forschungseinrichtung angehören. Forschungseinrichtungen sind nach dem DSA, der diesbezüglich auf die EU-Urheberrechtsrichtlinie verweist, zunächst Hochschulen einschließlich ihrer Bibliotheken und Forschungsinstitute. Auch zivilgesellschaftliche Organisationen, die wissenschaftliche Forschung mit dem vorrangigen Ziel betreiben, ihren Auftrag im öffentlichen Interesse zu unterstützen, gelten als Forschungseinrichtung. Forschungseinrichtungen dürfen zudem nicht gewinnorientiert sein oder müssen alle Gewinne wieder in die wissenschaftliche Forschung reinvestieren. Falls diese Voraussetzung nicht erfüllt sein sollte, kann auch ein von einem Mitgliedsstaat der EU anerkannter Forschungsauftrag im öffentlichen Interesse, Organisationen als Forschungseinrichtung qualifizieren.

Unabhängig von kommerziellen Interessen

Die Forschenden müssen unabhängig von kommerziellen Interessen sein. Dass ist dann nicht der Fall, wenn aufgrund persönlicher finanzieller Abhängigkeiten kein ernsthafter planmäßiger Versuch zur Ermittlung der Wahrheit mehr zu erwarten sein kann.

Zwecke des Forschungsdatenzugangs

Forschende müssen darlegen, dass die beantragten Daten und etwaige, im Antrag auf Forschungsdatenzugang gesetzte Fristen, notwendig und verhältnismäßig sind. Also, dass sie die beantragten Daten für die Beantwortung der Forschungsfrage benötigen. Der Umfang des Datenzugangs darf zudem nicht außer Verhältnis zu den legitimen Interessen der VLOPs und ihrer Nutzer*innen stehen, beispielsweise in Bezug auf Geschäftsgeheimnisse oder personenbezogene Daten.

Finanzierung und Datensicherung

Die Forschung muss bereits finanziert sein und die Forschenden müssen in der Lage sein mit den Anforderungen an die Datensicherheit und Vertraulichkeit der angeforderten Daten umzugehen. Dafür sind entsprechende technische und organisatorische Maßnahmen von den Forschenden darzulegen. Die GFF wird entsprechende Musterdokumente für Forschende entwickeln und hier zum Download bereitstellen.

Was muss der Antrag auf Zulassung als Forschender nach dem DSA enthalten?

Der Antrag auf Anerkennung als zugelassener Forschender muss den Nachweis bzw. die Beschreibung aller notwendigen Voraussetzungen für einen Antrag auf Forschungsdatenzugang enthalten (Siehe Frage 3.). Darüber hinaus müssen die Forschenden sich mit dem Antrag verpflichten, ihre Forschungsergebnisse in einem angemessenen Zeitraum nach den Forschungsarbeiten zu veröffentlichen.

Wann endet der Forschungsdatenzugang?

Der Koordinator für digitale Dienste, der über den Status als zugelassene Forschende entschieden hat, entscheidet auch über die Beendigung des Forschungsdatenzugangs. Vor dem Ende der Forschungsarbeit kann er den Zugang wieder verweigern, wenn eine der Voraussetzungen dafür nicht mehr vorliegen sollte.

Wie erhalte ich Zugang zu öffentlichen Daten von den Plattformen?

Forschende können unmittelbar einen Antrag auf Zugang zu öffentlich zugänglichen Daten an die VLOPs stellen. Ein vorheriger Kontakt mit dem Koordinator für digitale Dienste ist nicht nötig. Die Forschenden müssen dafür einer Forschungseinrichtung (siehe Frage 3) angehören oder in irgendeiner anderen Verbindung zu gemeinnützigen Einrichtungen, Organisation oder Vereinigung im Zusammenhang mit ihrer Forschung stehen. Ebenfalls müssen sie unabhängig von kommerziellen Interessen sein (siehe Frage 3). Die Forschung muss zum Zweck der Aufdeckung, Identifizierung und zum Verständnis systemischer Risiken dienen (Frage 3) und die notwendige Datensicherheit ist von den Forschenden zu gewährleisten. Im Antrag auf den Datenzugang sind auch Nachweise über die Finanzierung der Forschung anzuführen.

Viele VLOPs stellen bereits einheitliche Anträge auf Forschungsdatenzugänge oder Tools zum Zugriff auf öffentliche Daten zur Verfügung. Eine Übersicht dazu findet sich beispielsweise hier.

Flussdiagramm